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Besteuerung von Vereinen – das Wichtigste in Kürze

«Unser Verein ist gemeinnützig, also müssen wir keine Steuererklärung einreichen.»

Diese unter Vereinsvorständen weit verbreitete Annahme ist falsch.

Ein Verein ist eine juristische Person und muss deshalb eine Steuererklärung ausfüllen – genau wie alle anderen Steuerpflichtigen. Jeder Verein, der am Ende des Geschäftsjahres seinen Sitz im Kanton Freiburg hat, muss als juristische Person Steuern bezahlen, insbesondere auf den Gewinn und das Eigenkapital. Die meisten Vereine überschreiten jedoch weder mit ihrem Vermögen noch mit ihrem Gewinn das steuerbare Minimum und reichen deshalb keine Steuererklärung ein.

Tatsächlich gibt es derzeit keine systematische Kontrolle von Vereinen, die sich nicht von sich aus melden. Sie müssen sich jedoch melden, wenn sie eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit beantragen wollen oder das steuerbare Mindesteinkommen oder Mindestvermögen überschreiten. Ein Verein, der diese Schwellen überschreitet, ohne sich zu melden, verletzt seine Mitwirkungspflichten. Dies kann eine Nachbesteuerung über zehn Jahre, ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung und in gewissen Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Erhält ein Verein (ausgenommen solche, die von der Steuerpflicht befreit sind) jedes Jahr eine Steuererklärung, kann die Steuerverwaltung den Versand einstellen, wenn während drei aufeinanderfolgenden Jahren die Steuerfreibeträge nicht überschritten werden. Bei Fragen empfiehlt es sich, direkt mit der zuständigen Steuerverwaltung Kontakt aufzunehmen.

Für das Steuerjahr 2024 ist die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen der 30.04.2025.

Wie hoch sind die Vereinssteuern im Jahr 2025?

GemeindeKantonBund
Vermögens- / KapitalsteuerDie Gemeindesteuer variiert je nach Vereinssitz. In der Stadt Freiburg entspricht sie 80 % der einfachen Kantonssteuer – sowohl auf den Gewinn als auch auf das Kapital.

Ein Verein, der auf Kantonsebene weder Gewinn noch Kapital versteuert, wird auch auf Gemeindeebene nicht besteuert.
Steuersatz: 1 % des Eigenkapitals. Ausnahme: Das Eigenkapital wird nicht besteuert, wenn es unter 100’000 CHF liegt (200’000 CHF bei Vereinen mit ideellen Zwecken).Keine Kapitalsteuer
GewinnsteuerSteuersatz: 4 % des steuerbaren Reingewinns. 1 % für Gewinne aus gelegentlichen Veranstaltungen.
Ausnahme: Gewinne unter 5’000 CHF sind steuerfrei (20’000 CHF bei Vereinen mit ideellen Zwecken).
Steuersatz: 4.25 % des steuerbaren Reingewinns.
Ausnahme: Gewinne unter 5’000 CHF sind steuerfrei (20’000 CHF bei Vereinen mit ideellen Zwecken, nicht gleichzusetzen mit Gemeinnützigkeit).
Mehrwertsteuer (MWST)Vereine sind ab 100’000 CHF Umsatz aus steuerbaren Produkten und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2023 sind kulturelle, sportliche oder gemeinnützige Vereine erst ab einem Umsatz von 250’000 CHF mehrwertsteuerpflichtig

CHECKLISTE

  1. Beim Abschluss Ihrer Buchhaltung: Prüfen Sie, ob Ihr Verein die steuerbaren Mindestgrenzen für Vermögen und Gewinn überschreitet.
  2. Falls ja und Sie bereits eine Steueridentifikationsnummer haben: Laden Sie das Steuerformular direkt auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung herunter. Falls Sie noch keine Steueridentifikationsnummer haben: Nehmen Sie mit der kantonalen Steuerverwaltung Kontakt auf. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, ein Treuhandbüro beizuziehen.
  3. Liegt Ihr Verein unterhalb der Steuerfreigrenzen, können Sie bei der Steuerverwaltung nachfragen, ob Sie die Steuererklärung dennoch einreichen müssen.
  4. Behalten Sie in jedem Fall im Auge, ob sich die steuerlichen Freibeträge verändern und wie sich die finanzielle Situation Ihres Vereins entwickelt.

Steuerbefreiung

Vereine, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, können eine Steuerbefreiung beantragen, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Der Antrag ist bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Wichtig: Die Steuerbefreiung betrifft lediglich gewisse Steuern – sie bedeutet weder eine vollständige Befreiung von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung.

Gemeinnützige Vereine sind nicht automatisch von der Mehrwertsteuer oder der Grundstückgewinnsteuer befreit. Weitere Informationen zur Steuerbefreiung finden Sie in diesem Dokument.